Zu guten Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Richter Energy GmbH
Carl-Zeiss-Ring 15
85737 Ismaning
Deutschland

Telefon +49 89 99638580
Telefax +49 89 996385829
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Allen Lieferungen und Leistungen der Richter Energy GmbH liegen diese
Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht
Vertragsinhalt.

1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei Arbeiten
an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil
B und die jeweils einschlägigen DIN-Normen als „Allgemeine technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“, auszugsweise auch Teil C (VOB/B
bzw. VOB/C).

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es
sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen
Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht
oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen
anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat,
unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen
von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann
ein Recht zur Kündigung, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem
Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Frist eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehen wird.

Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Die Zeit der Fehlersuche wird durch die Richter Energy GmbH in Rechnung gestellt.
Ist ein Auftrag nicht durchgeführt, weil

der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte;

der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumte;

der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,

wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle vom Werkunternehmer erbrachten Arbeits-
leistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 12 Monate. Wird eine Bau-
leistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von $ 13 VOBJB.

Zur Beseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Zeit und
eine entsprechende Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür
Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durch-
führung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur
Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist
der Werkunternehmer von der Mangelhaftung befreit.

Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden,
Schäden durch höhere Gewalt, zum Beispiel Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritten in den
Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend
substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegen-
stand den Mangel herbeigeführt habe, nachweisbar widerlegt.

Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde
unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer
anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand,
soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der
Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wieder-
beschaffungswert zu ersetzen; Gleiches gilt bei Verlust. Darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind ausge-
schlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der
Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden
bei Vertragsabschluss zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese
Beschränkung für den Kunden entsprechend.

Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfand-
recht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch aufgrund früherer durchgeführter Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstiger Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, sofern diese unbestritten oder rechts-
kräftig sind.

Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholungsaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholungs-
aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und
jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf
dieser Frist wird der Werkunternehmen dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, diesen Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderung zum Verkaufswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügte Ersatzteile oder Ähnliches nicht
wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an
diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich der Forderungen des Werkunternehmers
aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werk-
unternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der
eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des
Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem
Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden
vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zulasten des Kunden.

Verkaufsbedingungen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für sämtliche mit der Richter
Energy GmbH geschlossenen Kaufverträge.

Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur voll-
ständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Kaufvertrag vor.

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt
stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwart-
schaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern
die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit seinem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %
übersteigt.

Abnahme und Verzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist
zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer
Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teil-
lieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

Gewährleistung und Haftung
Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich dem Verkäufer gegenüber zu rügen.
Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine
Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn
sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der
Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltend-
machung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt davon unberührt.

Der Verkäufer haftet unbeschränkt vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle
Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haftet der Verkäufer auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der
Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich
von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit
die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeit-
nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Gewährleistungsfrist bei Verkäufen an Unternehmer beträgt 1 Jahr, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist bei Verkäufen gegenüber Verbrauchern
beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei der Veräußerung gebrauchter
Waren beträgt die Gewährleistung stets 1 Jahr. Diese Fristen gelten auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Gemeinsame Bestimmungen für Wartungen, Reparaturen und Montagen (l.)
sowie Verkäufe (Il.)
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Alle Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sofort ohne
Abzug nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei
Verkäufen sind nur möglich, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.

Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem
Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in
Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers
bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Bei der Ausführung
von Bauleistungen gilt hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich
8 13 VOB/B. 813 Nr.4 VOB/B hat folgenden Inhalt:

1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für
feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen
die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart,
beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von
Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer
die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für
weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (8 12 Absatz 2).

2.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: April 2023